Vereinsbeiträge

Beitragsordnung

§ 1 Allgemeines

1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie ergänzt §05
Mitgliedsbeiträge der Vereinssatzung. Die Vereinssatzung gilt als Grundlage für die
nachfolgende Beitragsordnung.
2. Die Beitragsordnung kann durch den Beschluss der Vorstandschaft geändert werden. Die
Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnung zuständig. Die Änderungen müssen
mindestens vier Wochen nach Beschluss der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern
bekannt gegeben werden, indem die Beitragsordnung auf der Homepage veröffentlicht wird.
3. Neu festgesetzte Beiträge treten zum 01.Januar des Folgejahres in Kraft. Die
Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.

§ 2 Beitragsverpflichtung

1. Die Mitglieder des Vereins sind nach §05 Mitgliedsbeiträge Punkt 1. der Satzung
verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:

 

Beitrag Hauptverein zuzüglich zum Hauptvereinsbeitrag
Kunstrad / Einrad Rennrad Freizeit-sport
1. Erwachsener 50 € 20 € 35 € 20 €
2. Erwachsener 45 € 15 € 30 € 15 €
1. Kind (a) 40 € 15 € 30 € 0 €
2. Kind (a) 35 € 15 € 30 € 0 €
1. Jugendliche (a) 50 € 15 € 30 € 0 €
2. Jugendliche (a) 45 € 15 € 30 € 0 €
Familie (b) 130 € 0 € 0 € 0 €
Alleinerziehend (c) 70 € 0 € 0 € 0 €
Student, FSJ (d) 35 € 15 € 30 € 15 €
Schwerbehindert (e) 25 € 15 € 30 € 15 €
Passive 50 €

 

(a) Der Abteilungsbeitrag von € 15,00 wird um den Zuschuss zur Förderung der Jugendlichen der Stadt Ravensburg gekürzt. Stand Januar 2025 sind dies 10 Euro pro Kind/Jugendlichen.
(b) Eine Familie sind 2 Erwachsene mit einem oder mehreren Kind/ern bis einschließlich 18. Lebensjahr.
(c) Alleinerziehend mit einem oder mehreren Kind/ern bis einschließlich 18. Lebensjahr.
(d) entsprechenden Nachweise müssen mit dem Aufnahmeantrag und jährlich vor dem Beitragseinzug der Vorstandschaft vorgelegt werden. Der Beitragsnachlass kann nicht rückwirkend gewährt werden.
(e) Schwerbehinderte ab GdB 50% auf Antrag
X = Abteilungsbeiträge der Familienmitglieder

2. Das Mitglied bestätigt mit dem Aufnahmeantrag die Teilnahme am Einzugsverfahren. Die Mitglieder müssen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum März des Geschäftsjahres vom Verein eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen der Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Desweitern müssen persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung des Studiums, etc.) dem Verein mitgeteilt werden.

3. Wird der Beitrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Mahnung. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird eine zweite Mahnung ausgesprochen. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann ein Mahnbescheid gestellt werden.

4. Erfolgt die Aufnahme des Mitglieds bis zum 30.06., ist der volle Jahresbeitrag zu leisten. Bei einer späteren Aufnahme im Jahr wird der Beitrag für das Folgejahr eingezogen. Eine Kündigung kann nur fristgerecht zum Jahresende erfolgen. Für das Sportjahr ist der volle Jahresbeitrag zu leisten.

5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die Vorstandschaft ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

Stand November 2025