Vereinssatzung
§01 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Radfahrerverein Ravensburg e.V., als Abkürzung RVR.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ravensburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren
Sportarten, die im Verein betrieben werden.
5. Dem Verein liegen der Schutz und die Förderung der ihm und seinen Mitgliedern und Mitarbeitern anvertrauten Kinder sehr am Herzen. Er stellt es sich zur Aufgabe, sich für deren Integrität, körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung einzutreten. Er bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.
§02 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Durchführung von Sportveranstaltungen und der Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, sowie Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Die Vorstandschaft kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§03 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag minderjähriger Mitglieder bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig
als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das minderjährige Mitglied volljährig wird.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft, die diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Vorstandschaft.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§04 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl der Jugendleitung.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§05 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.
2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die Vorstandschaft ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.
§06 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber eines Mitgliedes der Vorstandschaft erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig (spätestens 30.09. zum 31.12. des Kalenderjahres).
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
– grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
– schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
– Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört
u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied nachweisbar bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§07 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Die Vorstandschaft
3. Der Hauptausschuss
§08 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
1. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung
von Ansprüchen Dritter.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§09 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird von der Vorstandschaft nach Bedarf einberufen, was einmal im Jahr der Fall ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft schriftlich per Post und E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei einem der Vorstandsmitglieder eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
4. Die Mitgliederversammlung von einem Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung eine leitende Person mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird die Vorstandschaft ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden
Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Protokollführe zu unterschreiben.
9. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Die Vorstandschaft des Vereins entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung werden die Zugangsdaten spätestens 2 Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung, ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.
10. Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden. Hierfür teilt die Vorstandschaft die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte vom Mitglied bekannt gegebenen E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt die Vorstandschaft die Frist, innerhalb welcher die Stimmabgabe möglich ist und in welcher Form dies zu erfolgen hat. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Der
Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst, wenn die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.
§10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandschaft
– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
– Entlastung der Vorstandschaft
– Wahl der Vorstandschaft und des Hauptausschusses
– Wahl der Kassenprüfer
– Festsetzung der Beiträge und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 04 der Vereinssatzung
– Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§11 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft im Sinne von § 26 BGB bilden drei bis vier gleichberechtigte Mitglieder. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind jeweils Einzelvertretungsberechtigt. Die Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in
einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich gemacht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen. Die Vorstandsmitglieder können für die Erledigung der Aufgaben dem Hauptausschuss die Bildung von Ausschüssen und Ausschussmitglieder vorschlagen (s. §12 Abs. 6).
2.Der Verein wird durch jeweils ein Mitglied der Vorstandschaft, vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000 €, mindestens zwei Personen aus der Vorstandschaft gemeinsam die Zustimmung erteilen müssen.
§12 Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss des Vereins besteht aus drei bis sechs Personen, darunter
– Die medienbeauftragte(n) Person(en)
– Die Abteilungsleitung(en)
– Die Jugendleitung
Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Hauptausschusses sein.
2. Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, die Vorstandschaft zu kontrollieren und sie in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten
3. Der Hauptausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Hauptausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses vorzeitig aus, so wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
4. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschusssitzungen. Ein Mitglied der Vorstandschaft lädt zur Hauptausschusssitzung
schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Hauptausschusses die Einberufung schriftlich von der Vorstandschaft verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Hauptausschussmitglieder, die die Einberufung des Hauptausschusses vom Vorstand von der Vorstandschaft verlangt haben, berechtigt, den Hauptausschuss selbst einzuberufen. Zu den Sitzungen des Hauptausschusses haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Hauptausschusses zu verständigen.
5. Die Hauptausschusssitzungen werden von einem Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung eine leitende Person mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Durch Beschluss des Hauptausschusses können Ausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidungen des Hauptausschusses gebildet werden. Der Hauptausschuss beruft die Mitglieder der Ausschüsse. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
§13 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss der Vorstandschaft gegründet. Die Abteilungen gehören ihrem jeweiligen Fachverband an.
2. Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter geleitet.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den/die Abteilungsleiter. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane des Hauptvereins.
4. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§14 Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die Jugendleitung.
2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das sechste Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die Jugendleitung. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Vorstandschaft. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
3.Die Jugendleitung gehört dem Hauptausschuss an. Sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§15 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein folgende Ordnungen geben:
– Geschäftsordnung/-Verteilungsplan,
– Jugendordnung,
– Abteilungsordnung(en),
– Finanzordnung,
– Beitragsordnung,
– Datenschutzordnung,
– Ehrungsordnung.
Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung/der Geschäftsverteilungsplan, die von der Vorstandschaft zu beschließen ist, sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.
§16 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Die Vorstandschaft kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
3. Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall
4. Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung
§17 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der anwesenden Interessierten zwei Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort der Vorstandschaft berichten.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.
§18 Datenschutz
1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen IT-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
2. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Um die Aktualität der gemäß Nr. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verein mitzuteilen.
§19 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder der Vorstandschaft gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Körperschaft an die Stadt Ravensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
5. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vereinsvermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§20 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 02.Juli 2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Ravensburg, 02.Juli 2025
gez. Franz Ruderer
Mitglied der Vorstandschaft
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